(1)
Kläger und Widerspruchsführer, die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt haben und die Gewährung einer ihres Amtes angemessenen Besoldung begehren und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat, eine Nachzahlung. Die Nachzahlung ergibt sich aus einem Prozentsatz nach Anlage 11 der im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Zulage und Familienzuschlag. Der Prozentsatz richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zustand.
(2)
Kläger und Widerspruchsführer nach Absatz 1 Satz 1 deren Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 zugeordnet sind, erhalten für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind jeweils eine monatliche Nachzahlung nach Anlage 12. Sie wird ab Beginn der Zahlung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind, frühestens jedoch ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres gewährt, in dem das Vorverfahren begonnen hat und nur soweit in diesem Zeitraum Anspruch auf Besoldung bestand. § 6 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 Satz 5 finden entsprechend Anwendung.
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