Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
§ 48
ThürBesGAndere Zulagen und Vergütungen
Sonstige Besoldungsbestandteile
Stand 2016-01-18