(1)
Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl der Stufen, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entsprechen.
(2)
Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 6 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.