(1)
Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mit der Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2 neu. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt der Erfahrungsstufe maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre. Für Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der zweiten oder einer höheren Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, richtet sich der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage.
(2)
Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, denen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. November 2021 erstmals ein Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt wurde, erhalten ab der Gewährung das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mit der Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2.
(3)
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erhöht sich der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 nach Anlage 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung um 12 Euro auf 6 507,05 Euro.
(4)
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erhöhen sich die kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags nach Anlage 6 in der vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung