Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
§ 35
ThürBesGBesoldungsordnung R
Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte
Stand 2016-01-18