Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27 und 33.
§ 34
ThürBesGVerordnungsermächtigung
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Stand 2016-01-18