(1)
Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 19 bleibt unberührt.
(2)
Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen.