(1)
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erhöht sich der Monatsbetrag des Familienzuschlags nach § 38 Abs. 2 für das dritte zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 um 110 Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 um 132 Euro.
(2)
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 erhöht sich der Monatsbetrag des Familienzuschlags nach § 38 Abs. 2 für das dritte zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 um 73 Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 um 102 Euro.
(3)
Der Erhöhungsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Familienzuschlag im Sinne der §§ 37 bis 39.