Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
§ 12
ThürBesGVerjährung von Ansprüchen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-01-18