Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 22
ThürBesGBeförderungsämter
Bestimmungen für Beamte
Stand 2016-01-18