Bleibt der Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.
§ 8
ThürBesGVerlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-01-18