Jurafuchs

§ 33

ThürBesG
Forschungs- und Lehrzulage
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Stand 2016-01-18
(1)
Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber dem zugestimmt hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Hochschullehrers nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2)
In einem Kalenderjahr dürfen an einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen höchstens bis zu 100 v. H. seines jährlichen Grundgehalts nach der Besoldungsordnung W bewilligt werden. Bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während des Kalenderjahrs ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. Besteht für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für Forschungsvorhaben, die nach § 85 Abs. 6 ThürHG gemeinsam berufene Hochschullehrer außerhalb der Hochschule durchführen.

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