(1)
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Abweichend von Satz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, in festen Monatsbeträgen gezahlte Erschwerniszulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt.
(2)
Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Familienpflegezeit nach § 64 ThürBG oder § 14 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.