Jurafuchs

§ 50

ThürBesG
Anwärterbezüge
Anwärterbezüge
Stand 2016-01-18
(1)
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2)
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 und die Anwärtersonderzuschläge. Die Anwärtergrundbeträge nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil; soweit dabei Festbeträge vorgesehen sind, ist eine Günstigerprüfung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze vorzunehmen. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3)
Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsdienstbezüge. Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4)
Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht werden. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.

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