Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgrundgehalt des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden soll.
§ 55
ThürBesGUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Anwärterbezüge
Stand 2016-01-18