Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 36
ThürBesGBemessung des Grundgehalts
Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte
Stand 2016-01-18