Jurafuchs

§ 54

ThürBesG
Kürzung der Anwärterbezüge
Anwärterbezüge
Stand 2016-01-18
(1)
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn als Anfangsgrundgehalt zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.
(2)
Von der Kürzung ist bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder in besonderen Härtefällen abzusehen.
(3)
Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

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