Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Eine den Maßstäben des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes entsprechende Alimentation ist unabhängig davon zu gewährleisten.
§ 14
ThürBesGAnpassung der Besoldung sowie Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-01-18