(1)
Präsidenten und Kanzler erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebenden Vomhundertsatzes des Grundgehalts; vorläufige Leiter nach § 30 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe der Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten nach Anlage 8 Tabelle 4. Wenn an der Gewinnung des Beamten für eine Funktion nach Satz 1 ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Beamte zuvor ein dem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 vergleichbares oder höheres Einkommen bezogen hat, kann der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts überschritten werden; § 31 bleibt unberührt. Der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts kann ferner in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden. Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 bis 3 nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil. Im Fall einer Wiederwahl des Präsidenten oder Kanzlers werden die nach den Sätzen 2 und 3 vergebenen Funktions-Leistungsbezüge für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion weitergewährt. Die gleichzeitige Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 und weiteren Leistungsbezügen ist ausgeschlossen.
(2)
Funktions-Leistungsbezüge können auch für weitere Funktionen der Hochschulleitung gewährt werden. Sie können ferner für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden. Bei Hochschullehrern, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 6 ThürHG berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Forschungs- oder medizinischen Einrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Beachtung der Grundsätze des § 16 Abs. 1 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den Funktionen des Absatzes 1 zu berücksichtigen.
(3)
Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach Absatz 2 können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.