Beamte und Richter, die am 31. Dezember 2023 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 5 in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung zugeordnet. Für diese Beamten und Richter beginnt mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts der Anlage 5 nach Satz 1 das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2 oder § 36 Satz 2 neu. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt der Erfahrungsstufe maßgeblich, dass bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2023 maßgebend gewesen wäre. Für Beamte und Richter, die am 31. Dezember 2023 das Grundgehalt einer höheren als der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe einer Besoldungsgruppe erhalten haben, richtet sich der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage.
§ 67h
ThürBesGZuordnung der Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab 1. Januar 2024 maßgeblichen Grundgehaltstabellen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-01-18