Jurafuchs

§ 1

EBG
Tatsächlich entstandene Kosten
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12
(1)
Der Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlagen sowie für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen wird vorbehaltlich der Anwendung des § 3 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt; ausgenommen sind die Entwässerungseinrichtungen der Verkehrsanlagen und der selbständigen Parkflächen, in denen das Niederschlagswasser leitungsgebunden in einem Entwässerungsnetz abgeleitet wird.
(2)
Werden in einer Verkehrsanlage auch Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen hergestellt, so sind die Kosten für den Erwerb und die Freilegung nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen. Für die Kosten der Beleuchtungseinrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Flächen der Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen unberücksichtigt bleiben.
(3)
Sind bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands nach Absatz 1 die tatsächlichen Kosten in Deutscher Mark der Deutschen Bundesbank (DM) entstanden, so werden die Beträge nach dem amtlichen Kurs von 1 Euro = 1,95583 DM umgerechnet. Das jeweilige Ergebnis wird auf den nächsten Cent abgerundet.

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