(1)
Soweit die nachstehend aufgeführten Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen bis zum 28. Juni 1961 nach dem im Einzelfall maßgebenden Bauprogramm endgültig hergestellt waren, ist der Erschließungsaufwand für die entsprechenden Flächen nach folgenden Einheitssätzen in Euro je Quadratmeter zu ermitteln:
Satz 1 gilt nicht, soweit die Teileinrichtungen in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, nach dem 24. Juni 1948 hergestellt wurden.
(2)
Soweit die nachstehend aufgeführten Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen in der Zeit vom 29. Juni 1961 bis zum 2. Oktober 1990 endgültig hergestellt waren und nicht verändert worden sind, ist der Erschließungsaufwand für die entsprechenden Flächen nach folgenden Einheitssätzen in Euro je Quadratmeter zu ermitteln:
(3)
Sind in einer Verkehrsanlage Flächen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht durch Bordsteine, Kantensteine oder auf andere Art deutlich gegeneinander begrenzt, so gelten nur die regelmäßig für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen benutzten Flächen in einer Breite bis zu 6 m als Fahrbahnflächen, wenn sie mindestens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 befestigt sind. Parkflächen müssen nach § 15 Abs. 2 befestigt sein.