Jurafuchs

§ 10

EBG
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12
(1)
Der um den Anteil Berlins verminderte beitragsfähige Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) ist auf die erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Geschoßflächen, die nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ermitteln sind, zu verteilen.
(2)
Die Geschoßflächen ergeben sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan.
(3)
Ergibt sich im beplanten Gebiet die Geschoßfläche nicht aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans, so gilt
1.
bei Festsetzung einer Baumassenzahl diese geteilt durch 3,5 als Geschoßflächenzahl,
2.
bei Grundstücken, die nicht oder nur untergeordnet bebaut werden dürfen (zum Beispiel Friedhöfe, Dauerkleingärten, Sport-, Zelt- und Badeplätze, Zufahrten), die Geschoßflächenzahl 0,1,
3.
bei Grundstücken, Grundstücksteilen und Gebäudeteilen, auf denen ausschließlich Stellplätze, Garagen oder Garagenstellplätze errichtet oder vorgesehen sind, die Stellplatz- oder Garagenfläche als Geschoßfläche,
4.
bei Grundstücken ausschließlich für Gemeinschaftsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, die Geschoßflächenzahl 0,4,
5.
bei Grundstücken für den Gemeinbedarf und Grundstücken in sonstigen Sondergebieten die tatsächliche Geschoßfläche,
6.
bei Grundstücken in Campingplatzgebieten die Geschoßflächenzahl 0,4.
(4)
Bei tatsächlicher Überschreitung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung ist das tatsächliche Maß und bei Zulassung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung das zugelassene Maß anzusetzen. Satz 1 gilt auch bei Anwendung des § 21a Abs. 5 der Baunutzungsverordnung.
(5)
In unbeplanten Gebieten ist die tatsächliche Geschoßfläche maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken ergibt sich die Geschoßfläche aus der durchschnittlichen Geschoßflächenzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung. Bei baulichen Anlagen, die nicht nach Vollgeschossen gegliedert sind oder kein Vollgeschoß enthalten, ist das Bauvolumen in Kubikmetern nach den Außenmaßen als tatsächliche Baumasse anzusetzen; die so ermittelte tatsächliche Baumasse geteilt durch 3,5 gilt als Geschoßfläche.
(6)
Bei Grundstücken des Kerngebiets, des Gewerbegebiets, des Industriegebiets und sonstiger Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Ladengebiet oder Gebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe ist für die Verteilung das 1,25fache der Geschoßfläche, mindestens die Grundstücksfläche anzusetzen; die Grundstücksfläche ist auch anzusetzen, wenn die Grundstücke nicht bebaubar sind.
(7)
Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands selbständiger Grünanlagen ist für Grundstücke des Kerngebiets, des Gewerbegebiets, des Industriegebiets und sonstiger Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Ladengebiet oder Gebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe nur das 0,75fache der Geschoßfläche anzusetzen, für nicht bebaubare Grundstücke das 0,75fache der Grundstücksfläche.
(8)
Ist für Grundstücke in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt, so gilt die nach Maßgabe des § 11 modifizierte Grundstücksfläche als Geschoßfläche.

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