(1)
Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung beginnt, wenn der Bescheid über Maßnahmen nach Satz 1 den Bereich der Behörde verlassen hat.
(2)
Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort, solange eine Maßnahme oder ein Verfahren nach Absatz 1 nicht abgeschlossen oder die Frist einer Entscheidung nach Absatz 1 nicht abgelaufen ist.
(3)
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4)
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.