Die für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörden dürfen die zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge und die für den Inhalt und die Bekanntgabe der Beitragsbescheide erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts bei den dafür zuständigen Stellen erheben und verarbeiten.
§ 33
EBGVerarbeitung von Daten
Verfahren
Stand 1995-07-12