Jurafuchs

§ 14

EBG
Allgemeine Merkmale der endgültigen Herstellung
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12
Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
1.
der Grunderwerb und die Freilegung abgeschlossen sind,
2.
entsprechend den Entwürfen der zuständigen Stelle für die endgültige Herstellung
a)
die Verkehrsanlagen sowie die Parkflächen befestigt und mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen oder
b)
die Grünanlagen und die Immissionsschutzanlagen angelegt

sind.

Meine Notizen

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