(1)
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung ein Erschließungsbeitrag herabgesetzt oder eine Erstattung gewährt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Tag der Rechtshängigkeit, frühestens jedoch vom Tag der Zahlung an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Das gleiche gilt, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beitragsbescheids erledigt.
(2)
Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auferlegt worden sind.