(1)
Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. Sie sind vom ersten Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(2)
Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(3)
Auf die Zinsen sind die Vorschriften der §§ 21 bis 26 entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Erhebungsfrist ein Jahr. Die Erhebungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, ein Erstattungsbetrag ausgezahlt worden ist oder ein außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
(4)
Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Beitragspflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann erhoben, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(5)
Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.