Auf den Erschließungsbeitrag sind die folgenden Vorschriften der §§ 20 bis 33 anzuwenden. Im übrigen gilt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Sonstige Abwicklungsvorschriften§ 20 Gesamtschuldner →