(1)
Der Erschließungsaufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Verkehrsanlagen und der selbständigen Parkflächen, in denen das Niederschlagswasser leitungsgebunden in einem Entwässerungsnetz abgeleitet wird, wird nach Einheitssätzen je Quadratmeter ermittelt. Der jeweils maßgebende Einheitssatz verringert sich auf die Hälfte, soweit die Flächen durch Entwässerungseinrichtungen des Mischsystems entwässert werden; dies gilt auch bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 5.
(2)
Der Senat setzt die Einheitssätze durch Rechtsverordnung fest. Jeweils frühestens nach zwei Jahren sollen die Einheitssätze neu festgesetzt werden, wenn die für ihre Ermittlung maßgebenden Preisverhältnisse sich nicht nur unwesentlich geändert haben.