(1)
Wird ein Erschließungsbeitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Erschließungsbeitrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2)
Säumniszuschläge entstehen nicht bei Zinsen und Säumniszuschlägen.
(3)
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(4)
In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.