(1)
Als höchstens zu berücksichtigende Grundstücksfläche im Sinne des § 10 Abs. 8 gilt die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m, gerechnet von der Grenze der Verkehrsanlage. Überschreitet die beitragsrelevante Nutzung die Tiefe von 80 m, so fällt die Tiefe mit der hinteren Grenze dieser Nutzung zusammen.
(2)
Die Grundstücksfläche wird vervielfacht bei einer tatsächlichen oder zulässigen Bebauung
1.
mit einem Vollgeschoß mit 0,25,
2.
mit zwei Vollgeschossen mit 0,45,
3.
mit drei Vollgeschossen mit 0,75,
4.
mit vier und fünf Vollgeschossen mit 1,1,
5.
mit sechs und mehr Vollgeschossen mit 1,5,
6.
die einer untergeordneten baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbar ist (zum Beispiel Friedhöfe, Dauerkleingärten, Sport-, Zelt- und Badeplätze), mit 0,1.
(3)
Für bebaute Grundstücke ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen, mindestens aber der zulässigen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Gebäudes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Gebäudes geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet werden.
(4)
Für unbebaute, aber bebaubare Grundstücke gilt die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(5)
Für Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, und für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
(6)
§ 10 Abs. 6 oder 7 ist anzuwenden, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung einer Nutzungsart entspricht, die in den genannten Baugebieten zulässig wäre, oder wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der genannten Baugebiete entspricht.