Jurafuchs

§ 16

EBG
Gegenstand der Regelung
Abwicklung von Verträgen nach § 242 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
Stand 1995-07-12
(1)
Verträge zwischen Berlin und Straßenbaukassen-, Pflasterkassen- oder ähnlichen Vereinen (Straßenbaukassen) über die Erfüllung der Anliegerbeitragspflichten durch den Verein und das vorschuß- und ratenweise Aufbringen der Mittel durch die Mitglieder werden nach Maßgabe der §§ 17 und 18 abgewickelt.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend auf sonstige Verträge aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 anzuwenden, welche Verpflichtungen von Anliegern über Zahlungen zum Inhalt hatten, die ihrem Sinn und Zweck nach ebenfalls Vorauszahlungen auf die künftig entstehenden und fällig werdenden Anliegerbeitragsforderungen sind oder beim Ausbau auf Kosten Berlins in anderer Weise zum Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau dienen. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn die Zahlungen mindestens teilweise erbracht worden sind. Als Zahlungen gelten auch Sicherheitsleistungen auf Sperrkonten.

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