(1)
Rechte und Pflichten aus den Verträgen nach § 16 Abs. 1 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt bei Verträgen nach § 16 Abs. 2 insoweit, als sie die Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben.
(2)
Die Straßenbaukassen haben die von den einzelnen Mitgliedern erbrachten Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.
(3)
Soweit zur Sicherung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 16 Grundpfandrechte bestehen, haben die Gläubiger die Löschung zu bewilligen.