Jurafuchs

§ 20

EBG
Gesamtschuldner
Verfahren
Stand 1995-07-12
(1)
Schulden mehrere Beitragspflichtige den Erschließungsbeitrag als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefaßte Beitragsbescheide ergehen.
(2)
Betrifft ein zusammengefaßter Beitragsbescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der Beitragsbescheid ist den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, wenn sie dies beantragt haben.

Meine Notizen

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