Wird der Erschließungsbeitrag ganz oder teilweise oder durch Gewährung von Ratenzahlungen gestundet, so werden außer im Falle des § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs vom Tage der ersten Fälligkeit an Zinsen erhoben.
§ 27
EBGStundungszinsen
Verfahren
Stand 1995-07-12