Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen durch Rechtsverordnung in dem nach § 132 des Baugesetzbuchs notwendigen Umfang zu regeln. Die für den beitragsfähigen Umfang maßgebende Fläche der Immissionsschutzanlage darf 10 vom Hundert der Geschoßflächen der erschlossenen Grundstücke nicht überschreiten. Der Anteil Berlins am beitragsfähigen Erschließungsaufwand ist auf mindestens 20 vom Hundert festzusetzen.
§ 7
EBGSelbständige Immissionsschutzanlagen
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12