(1)
Der Erschließungsbeitrag gilt in Höhe der Zahlungen als erfüllt, die auf Grund von Verträgen nach § 16 vor dem 1. Juli 1962 geleistet worden sind.
(2)
Zahlungen in Reichsmark und Zahlungen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) gelten zum Nennbetrag als Zahlungen in Deutscher Mark der Deutschen Bundesbank und werden nach dem amtlichen Kurs von 1 Euro = 1,95583 DM umgerechnet. Das jeweilige Ergebnis wird auf den nächsten Cent aufgerundet.
(3)
Aufgelaufene Zinsen gelten als geleistete Zahlungen. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, werden nach dem 25. Juni 1948 keine Zinsen angerechnet.
(4)
Der Erschließungsbeitrag gilt auch als erfüllt in Höhe des im Erschließungsaufwand enthaltenen Wertes von Leistungen für Grunderwerb und Freilegung, die für die Herstellung der Verkehrsanlagen zur Anrechnung auf den Anliegerbeitrag erbracht worden sind. Maßgebend ist der Wert des als Vorausleistung abgetretenen Straßenlandes im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten für die endgültige Herstellung und der Wert der Freilegung im Zeitpunkt der Erbringung.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 sind nur für Verkehrsanlagen anzuwenden, die Gegenstand von Verträgen nach § 16 waren, und gelten nur für den Anteil des Erschließungsbeitrags, der auf Grundstücksteile entfällt, für die Zahlungen auf Grund dieser Verträge geleistet wurden.
(6)
Sind Grundstücke, für die Vorausleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 erbracht worden sind, später geteilt worden, so sind die Vorausleistungen nach dem Verhältnis der Teilflächen anzurechnen.
(7)
Können für Erschließungsanlagen oder für Teile von Erschließungsanlagen nach § 246a Abs. 4 des Baugesetzbuchs Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, so entfallen Ansprüche auf Anrechnung von Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3.
(8)
Ist die Anrechnung von Vorausleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht möglich, so besteht kein Anspruch auf Erstattung.