(1)
Zinsen sind nach § 30 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung für Monate vor diesem Zeitpunkt zu berechnen, wenn sie auch für eine Zeit danach erhoben werden. Werden Zinsen nach § 30 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung erhoben und werden sie erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß.
(2)
§ 31 Abs. 1 gilt erstmals für Säumniszuschläge, die vom 1. Januar 2002 an entstehen.