(1)
Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist nicht mehr zulässig, wenn die Erhebungsfrist abgelaufen ist.
(2)
Die Erhebungsfrist beträgt vier Jahre.
(3)
Die Erhebungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist.
(4)
Die Frist ist gewahrt, wenn der Beitragsbescheid vor ihrem Ablauf den Bereich der für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörde verlassen hat.