(1)
Die Erhebungsfrist läuft nicht ab, solange die Erhebung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2)
Ist beim Erlaß eines Beitragsbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Erhebungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids.
(3)
Wird innerhalb der Erhebungsfrist ein Beitragsbescheid mit einem Rechtsbehelf fristgerecht angefochten, so läuft die Erhebungsfrist nicht ab, bevor über die Anfechtung unanfechtbar entschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein vor Ablauf der Erhebungsfrist erlassener Beitragsbescheid nach Ablauf der Erhebungsfrist mit einem Rechtsbehelf fristgerecht angefochten wird. In den Fällen des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über die Anfechtung erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund dieser Vorschrift erlassener neuer Beitragsbescheid unanfechtbar geworden ist.