Jurafuchs

§ 15

EBG
Besondere Merkmale der endgültigen Herstellung
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12
(1)
Fahrbahnen müssen mit Zementbeton, Asphaltmischgut oder einem gleichwertigen Material befestigt sein. Fahrbahnen bis zu 9 m Breite können an Stelle einer Befestigung nach Satz 1 auch mit Betonverbundpflaster in einer Stärke von mindestens 8 cm, Reihensteinpflaster oder einem dem Reihensteinpflaster ohne Fugenverguß gleichwertigen Pflaster befestigt sein.
(2)
Parkflächen müssen mit Zementbeton, Asphaltmischgut, Betonverbundpflaster in einer Stärke von mindestens 8 cm, Reihensteinpflaster, Rasenpflastersteinen, Schotterrasendecke oder einem dem Reihensteinpflaster ohne Fugenverguß gleichwertigen Pflaster befestigt sein.
(3)
Gehwege und Radwege müssen mit Kunststeinen oder Natursteinen als Pflaster oder Platten oder mit Asphaltmischgut oder mit einer Promenadendecke befestigt sein. Radwege können an Stelle einer Befestigung nach Satz 1 auch mit Zementbeton befestigt sein. In Dorfgebieten und in Wohngebieten genügt es, wenn Gehwege in ausreichender Breite befestigt sind.
(4)
Schutzstreifen müssen mit Kunststeinen, Natursteinen oder Asphaltmischgut befestigt oder gärtnerisch oder naturhaft angelegt sein. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
Grünanlagen müssen nach landschaftsgestalterischen Grundsätzen angelegt sein. Sollen Grünanlagen als Bestandteile von Verkehrsanlagen oder selbständigen Parkflächen auch dem Versickern von Niederschlagswasser dieser Anlagen dienen, können sie auch mulden- oder grabenartig gestaltet sein. Die Gehwege in Grünanlagen müssen mindestens promenadenmäßig befestigt sein.
(6)
Verkehrsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuchs müssen mit einer Befestigung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hergestellt sein.
(7)
Immissionsschutzanlagen müssen ihrem jeweiligen Zweck entsprechend als Anpflanzung, Wall, Zaun, Wand, Abdeckung oder als ähnliche Anlagen funktionsfähig hergestellt sein.

Meine Notizen

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