(1)
Der Anteil des Erschließungsaufwands, der sich bei den Erschließungsanlagen aus dem Verhältnis der Flächen für den tatsächlichen Umfang und den beitragsfähigen Umfang ergibt, ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 129 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs).
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der beitragsfähige Erschließungsaufwand für einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermittelt wird.