Jurafuchs

§ 5

EBG
Beitragsfähiger Umfang der Verkehrsanlagen
Erschließungsbeitrag
Stand 1995-07-12
(1)
Der Erschließungsaufwand ist beitragsfähig im Sinne des § 129 des Baugesetzbuchs
2.
bei öffentlichen zum Anbau bestimmten Plätzen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) ringsum für höchstens drei Viertel der Breiten nach Nummer 1,
3.
bei Fußwegen, Wohnwegen und sonstigen öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuchs) für eine Breite von höchstens 5 m,
4.
bei Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) für eine Breite von höchstens 26 m.
(2)
Ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, die Art und das Maß der baulichen Nutzung oder sonstigen Nutzung nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt, so gilt die jeweilige Breite nach Absatz 1 Nr. 1
1.
Buchstabe a für die Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und für die Nutzung, die einer untergeordneten baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbar ist (zum Beispiel Friedhöfe, Dauerkleingärten, Sport-, Zelt- und Badeplätze),
2.
Buchstabe b für die Bebauung mit drei Vollgeschossen,
3.
Buchstabe c für die Bebauung mit vier und fünf Vollgeschossen,
4.
Buchstabe d für die Bebauung mit sechs und mehr Vollgeschossen und für eine Nutzung, die der des Kerngebiets, des Gewerbegebiets, des Industriegebiets und sonstiger Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Ladengebiet oder Gebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe entspricht.
(3)
Ist für erschlossene Flächen ein Maß der Nutzung nicht festgesetzt, gilt als festgesetztes Maß der Nutzung die Geschoßflächenzahl 0,6.
(4)
Ist für die erschlossene Baufläche oder einen nicht unerheblichen Teil dieser Baufläche ein höheres als das nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwendende Maß der Nutzung zugelassen oder durch bauaufsichtlichen Vorbescheid zugesagt, so bestimmt sich die Breite nach Absatz 1 entsprechend diesem höheren Maß der Nutzung.
(5)
Die Höchstbreiten nach Absatz 1 Nr. 1 verringern sich auf die Hälfte, soweit die Straßen und Wege nur an einer Seite Grundstücke erschließen.
(6)
Ist für die erschlossenen Flächen das Maß der Nutzung im Sinne der Absätze 1 bis 4 unterschiedlich und ergeben sich daraus nach den Absätzen 1 und 5 für eine Verkehrsanlage verschiedene Breiten, so gilt jede Breite für den entsprechenden Teil der Verkehrsanlage; bei unterschiedlicher Nutzung beiderseits der Verkehrsanlage ist jeweils die Hälfte der Breiten nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebend.
(7)
Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen sind, sowie Mittel- und Randstreifen für Gleisanlagen sind in den Breiten nach den Absätzen 1, 5 und 6 nicht enthalten.
(8)
Das Produkt aus den nach den Absätzen 1 bis 5 maßgebenden Breiten und der jeweiligen Länge der Verkehrsanlage ergibt die beitragsfähige Fläche der Verkehrsanlage. Die Längen sind in der Achse der Verkehrsanlage unter Berücksichtigung anteiliger Längen für Kreuzungen und Einmündungen zu ermitteln. Grenzen Bauflächen aneinander, für die sich unterschiedliche Breiten nach Absatz 1 ergeben, so ist der Lotfußpunkt auf der Achse der Verkehrsanlage vom Schnittpunkt der Grenze der Verkehrsanlage mit der Grenze der Bauflächen für die Ermittlung der Längen maßgebend.
(9)
Der Erschließungsaufwand für Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen, die Bestandteile einer Verkehrsanlage sind, ist
1.
bei Parkflächen für einen Umfang von höchstens 15 vom Hundert,
2.
bei Grünanlagen für einen Umfang von höchstens 30 vom Hundert,
3.
bei Immissionsschutzanlagen für einen Umfang von höchstens 15 vom Hundert

der sich nach Absatz 8 ergebenden Fläche der Verkehrsanlage beitragsfähig.

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