(1)
Bei Grundstücken, die von mehr als einer Verkehrsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs erschlossen werden, ist bei der Verteilung des Aufwands für jede dieser Verkehrsanlagen die Geschoßfläche im Sinne des § 10 nur mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt; bei einer Ecklage ist jeweils ein Achtel der sich aus der Grundstücksfläche von höchstens 1 600 m² ergebenden Geschoßfläche hinzuzurechnen, auch hierbei ist § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 anzuwenden. Liegt dabei eine Grundstücksbreite nicht oder nicht vollständig an der Verkehrsanlage, so gilt die der Verkehrsanlage zugewandte Breite des Grundstücks.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verkehrsanlagen, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind und für die Leistungen auf Grund vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltender Vorschriften nicht erbracht worden sind. Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die zusätzlich erschließende Verkehrsanlage Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße oder eine Verkehrsanlage im Sinne des § 246a Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist.