Jurafuchs

§ 23

EBG
Duldungspflicht, Duldungsbescheid
Verfahren
Stand 1995-07-12
(1)
Der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts sowie derjenige, der ein der Veräußerung entgegenstehendes Recht besitzt, hat die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Beitragspflichtigen wegen des Erschließungsbeitrags ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde.
(2)
Der Duldungsanspruch ist gegen die nach Absatz 1 Verpflichteten durch Duldungsbescheid geltend zu machen. In diesem Bescheid muß darauf hingewiesen werden, daß ein Recht zur Ablösung durch Zahlung des fälligen Erschließungsbeitrags zuzüglich der Zinsen und Säumniszuschläge besteht.
(3)
Die Vorschriften über die Erhebungsfrist sind auf den Erlaß eines Duldungsbescheids anzuwenden.
(4)
Der Duldungsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden,
1.
soweit der Erschließungsbeitrag wegen des Ablaufs der Erhebungsfrist nicht mehr erhoben werden kann oder
2.
wenn der erhobene Erschließungsbeitrag verjährt ist.

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