Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Überleitung§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →