(1)
Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung.
(2)
Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.
(3)
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erschließungsbeitrag fällig geworden ist.
(4)
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.