(1)
Für das Widerspruchsverfahren bei der Erhebung des Erschließungsbeitrags und im Verfahren nach § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben, soweit derjenige, der den Widerspruch erhoben hat, im Ergebnis unterliegt.
(2)
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes.