(1)
Der Erschließungsbeitrag für Verkehrsanlagen kann selbständig erhoben werden für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung,
3.
die erstmalige endgültige Herstellung der Fahrbahnen,
4.
die erstmalige endgültige Herstellung der Gehwege, Radwege und Schutzstreifen,
5.
die erstmalige endgültige Herstellung der Parkflächen,
6.
die erstmalige endgültige Herstellung der Grünanlagen,
7.
die erstmalige endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlagen,
8.
die Einrichtungen der Entwässerung,
9.
die Beleuchtungseinrichtungen,
10.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2)
Der Erschließungsbeitrag für selbständige Parkflächen und Grünanlagen kann selbständig erhoben werden für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung,
3.
die erstmalige endgültige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung.
(3)
Teilbeträge können in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Kostengruppen nach Absatz 1 oder 2 können zu einem Teilbetrag zusammengefaßt werden.